Am 3. Dezember 2025 reichte der Beschwerdeführer seine Schlussbemerkungen ein. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2025 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass auf abschliessende Bemerkungen zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 3. Dezember 2025 verzichtet und auf die Ausführungen und Anträge in der Stellungnahme vom 26. November 2025 verwiesen und an dieser festgehalten wird.