Mit Verfügung vom 2. Dezember 2025 nahm und gab die Verfahrensleitung vom Verzicht der Vorinstanz auf eine Stellungnahme und der delegierten Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Kenntnis. Zudem stellte sie fest, dass sich die Staatsanwaltschaft zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 25. November 2025 nicht hatte vernehmen lassen. Am 3. Dezember 2025 reichte der Beschwerdeführer seine Schlussbemerkungen ein.