2 tung am 26. November 2025 Kenntnis nahm und gab. Gleichzeitig gab sie den Parteien Gelegenheit, allfällige Bemerkungen dazu einzureichen. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit delegierter Stellungnahme vom 26. November 2025 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2025 nahm und gab die Verfahrensleitung vom Verzicht der Vorinstanz auf eine Stellungnahme und der delegierten Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Kenntnis.