(Krankenhausstation), wurde (implizit) abgewiesen. Die Vorinstanz verzichtete am 21. November 2025 unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme und reichte die Vorakten ARR 25 160 (Anmerkung der Kammer: wenn nachfolgend von «pag.» die Rede ist, sind damit die Vorakten ARR 25 160 gemeint) ein. Am 25. November 2025 reichte Rechtsanwalt B.________ einen Kurzaustrittsbericht von Dr. med. E.________, S.________(Krankenhausstation), ein, von welchem die Verfahrenslei-