1. Es sei der Entscheid des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Berner Jura-Seeland vom 9. November 2025 im Verfahren ARR 25 160 aufzuheben und der Beschwerdeführer sei umgehend aus der Haft zu entlassen. 2. Eventualiter sei der Entscheid des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Berner Jura- Seeland vom 9. November 2025 im Verfahren ARR 25 160 aufzuheben und der Beschwerdeführer sei unter Anordnung der nachfolgenden Ersatzmassnahmen umgehend aus der Haft zu entlassen: a) Ausweis- und Schriftensperre b) Auflage sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden c) Kontakt- und Annäherungsverbot gegenüber D.________