Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 25 555 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 (in Betrieb bis 31.12.2025) obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 8. Dezember 2025 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Hubschmid Volz Gerichtsschreiberin Lienhard Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Post- fach, 3001 Bern v.d. Staatsanwalt C.________ Gegenstand Anordnung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen Drohung, evtl. Gewalt und Drohung gegen Behörde und Beamte, Erpressung etc. Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalen Zwangsmass- nahmengerichts Berner Jura-Seeland vom 10. November 2025 (ARR 25 160) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren (BJS 23 16053) unter anderem wegen Drohung (evtl. Gewalt und Drohung gegen Behörde und Beamte), Erpres- sung (evtl. Nötigung bzw. Wucher) sowie wegen Widerhandlungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz, das Waffengesetz und das Strassenverkehrsgesetz. Am 6. No- vember 2025 wurde der Beschwerdeführer vorläufig festgenommen. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom 7. November 2025 versetzte das Regionale Zwangsmass- nahmengericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) den Beschwerdeführer am 9. November 2025 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung für die Dauer von drei Monaten, das heisst bis zum 5. Februar 2026, in Untersuchungshaft. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 19. November 2025 Beschwerde bei der Beschwer- dekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Be- schwerdekammer) und stellte folgende Anträge: Rechtsbegehren: 1. Es sei der Entscheid des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Berner Jura-Seeland vom 9. No- vember 2025 im Verfahren ARR 25 160 aufzuheben und der Beschwerdeführer sei umgehend aus der Haft zu entlassen. 2. Eventualiter sei der Entscheid des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Berner Jura- Seeland vom 9. November 2025 im Verfahren ARR 25 160 aufzuheben und der Beschwerdeführer sei unter Anordnung der nachfolgenden Ersatzmassnahmen umgehend aus der Haft zu entlassen: a) Ausweis- und Schriftensperre b) Auflage sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden c) Kontakt- und Annäherungsverbot gegenüber D.________ 3. Unter o/e Kostenfolge zu Lasten des Staates, wobei der Beschwerdeführerin die amtliche Verteidi- gung mit dem Unterzeichneten zu gewähren bzw. zu bestätigen sei. Verfahrensanträge: 1. Es seien die Verfahrensakten ARR 25 160 der Vorinstanz sowie die Verfahrensakten BJS 23 16053 der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland von Amtes wegen beizu- ziehen. Am 20. November 2025 eröffnete die Verfahrensleitung i.V. ein Beschwerdeverfah- ren und gab den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme. Gleichzeitig hielt sie fest, dass die amtliche Verteidigung des Beschwerdeführers durch Rechtsanwalt B.________ auch für das Beschwerdeverfahren gilt, und wies den Antrag auf Edition der amtlichen Akten BJS 23 16053 ab. Auch der Antrag auf Einholung eines Arztbe- richts von Dr. med. E.________, S.________ (Krankenhausstation), wurde (implizit) abgewiesen. Die Vorinstanz verzichtete am 21. November 2025 unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme und reichte die Vorakten ARR 25 160 (Anmerkung der Kammer: wenn nachfolgend von «pag.» die Rede ist, sind damit die Vorakten ARR 25 160 gemeint) ein. Am 25. November 2025 reichte Rechtsanwalt B.________ einen Kurzaustrittsbericht von Dr. med. E.________, S.________(Krankenhausstation), ein, von welchem die Verfahrenslei- 2 tung am 26. November 2025 Kenntnis nahm und gab. Gleichzeitig gab sie den Par- teien Gelegenheit, allfällige Bemerkungen dazu einzureichen. Die Staatsanwalt- schaft beantragte mit delegierter Stellungnahme vom 26. November 2025 die kos- tenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2025 nahm und gab die Verfahrensleitung vom Verzicht der Vorinstanz auf eine Stellungnahme und der delegierten Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Kenntnis. Zudem stellte sie fest, dass sich die Staatsanwaltschaft zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 25. November 2025 nicht hatte vernehmen lassen. Am 3. Dezember 2025 reichte der Beschwerdeführer seine Schlussbemerkungen ein. Mit Eingabe vom 5. Dezem- ber 2025 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass auf abschliessende Bemerkungen zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 3. Dezember 2025 verzichtet und auf die Ausführungen und Anträge in der Stellungnahme vom 26. November 2025 verwie- sen und an dieser festgehalten wird. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c StPO können Entscheide über die Anordnung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde an- gefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Anordnung der Unter- suchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Mit Eingabe vom 25. November 2025 reichte der Beschwerdeführer einen Kurz- austrittsbericht von Dr. med. E.________, S.________(Krankenhausstation), ein. Dabei handelt es sich um ein Novum. 3.2 Da die Beschwerdekammer mit voller Kognition ausgestattet ist, hat sie in hängigen Haftbeschwerdeverfahren grundsätzlich auch erstmals geltend gemachte oder von Amtes wegen ersichtlich gewordene haftrelevante Noven (insbesondere betreffend die gesetzlichen Haftgründe) zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 1B_51/2015 vom 7. April 2015 E. 4.6; auch zuungunsten der beschuldigten Person: Urteil des Bundesgerichts 1B_458/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 2.3; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 7B_1172/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 3.6.3). Im Be- schwerdeverfahren erhielten die Parteien Gelegenheit, zum erwähnten Novum Stel- lung zu nehmen, so dass das rechtliche Gehör insoweit gewahrt ist. 3.3 Damit erübrigt sich das Einholen eines Arztberichts von Dr. med. E.________, S.________(Krankenhausstation). Der diesbezügliche Antrag des Beschwerdefüh- rers wird definitiv abgewiesen. 4. 4.1 Die beschuldigte Person bleibt grundsätzlich in Freiheit (Art. 212 Abs. 1 StPO). Un- tersuchungshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und besondere Haftgründe vorliegen 3 (Art. 221 StPO). Die Untersuchungshaft muss überdies verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 Bst. c und d StPO) und darf nicht länger dauern als die im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Das zuständige Gericht ordnet anstelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO). 4.2 Unbestritten ist, dass verschiedene der zu untersuchenden Vorwürfe (E. 1 hiervor) – unter Vorbehalt der weiteren Voraussetzungen – grundsätzlich die Anordnung von Untersuchungshaft rechtfertigen. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird (E. 6), lässt sich diese mit der Vorinstanz derzeit jedoch nur mit dem Vorwurf der Drohung (Art. 180 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]) begründen. 5. 5.1 Zum Sachverhalt geht aus dem Haftantrag vom 7. November 2025 sowie den ein- gereichten Unterlagen hervor, dass die Staatsanwaltschaft gegen den Beschwerde- führer und dessen Bruder F.________ seit über zwei Jahren ein Strafverfahren unter anderem wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie Dro- hung, evtl. versuchte Nötigung, evtl. versuchte Erpressung zum Nachteil von G.________ (und H.________) führt (vgl. dazu namentlich pag. 41-51 sowie pag. 37-40]). Aufgrund einer Meldung von I.________ wurde das Verfahren im Herbst 2024 zunächst sachlich auf den Tatbestand der Drohung, später auf den Tat- bestand der Erpressung, evtl. Nötigung bzw. Wucher sowie personell auf einen wei- teren Bruder des Beschwerdeführers, J.________, ausgedehnt (vgl. pag. 16-25 und 26-30). Dabei soll F.________ zu I.________ gesagt haben, dass er ihm nun «Blut schulde». Weiter soll der Beschwerdeführer I.________ im Zusammenhang mit der Überschreibung einer Liegenschaft im Kosovo im April 2024 eine Faustfeuerwaffe vorgehalten und anschliessend in die Hände übergeben haben. Bei einem Treffen an einer Tankstelle in Biel im April 2024 habe F.________ I.________ zusammen mit zwei bewaffneten Männern einzuschüchtern versucht. Auch bereits im November 2023 soll der Beschwerdeführer I.________ eine Faustfeuerwaffe – ohne diese auf ihn zu richten – vorgehalten haben (vgl. dazu pag. 23). Am 1. September 2025 ab ca. 06:00 Uhr wurde am Domizil des Beschwerdeführers an der K.________ (Strasse) in L.________ (Ortschaft) zum Zweck dessen Anhal- tung eine durch die Staatsanwaltschaft angeordnete Hausdurchsuchung durchge- führt. Dabei konnten lediglich F.________ und die Schwester M.________ in der fraglichen Wohnung angetroffen wurden. Nebst etwas über zwei Kilogramm mut- masslichem Marihuana mit einem THC-Gehalt von über 1%, CHF 3'270.00 sowie mutmasslichem Falschgeld von EUR 11'100.00 und TRY 8'800.00 wurden neben weiteren Gegenständen auch zehn Mobiltelefone sichergestellt (pag. 14, 20 und 31- 32). Kurz nach Beendigung der Hausdurchsuchung ging bei der Polizeiwache der Kan- tonspolizei Bern in Biel ein Anruf des Beschwerdeführers ein, wobei dieser nach dem fallführenden Polizisten verlangte (vgl. pag. 14, 20 und 90 Z. 31-32). Im Rahmen des anschliessenden Telefonats mit dem bis dahin fallführenden Polizisten D.________ gab der Beschwerdeführer an, dass er sich aktuell im Ausland befinde. Zudem wur- 4 den die Hausdurchsuchung und die Anhaltung des Bruders thematisiert. Dabei sagte der Beschwerdeführer zu D.________: «Wenn dir mi Brüetsch aglängt heit, ig wirde dini Tochter… du weisch was… Villech wärde mir üs ou live gseh, aber momentan itz gad nid. I ha nur das wöue sege, i weiss wär du bisch» (pag. 20). Das Telefonge- spräch konnte gesichert werden und befindet sich bei den Akten (pag. 104 [Audio- aufnahme]). Kurze Zeit später rief der Beschwerdeführer noch ein zweites Mal beim bis dahin fallführenden Polizisten an. Anders als das erste Gespräch konnte dieses nicht gesichert werden. Es existiert jedoch ein Wahrnehmungsbericht von D.________ (pag. 8-9). Aufgrund der Vorgeschichte des Beschwerdeführers und weil sein Bruder F.________ anlässlich dessen Anhaltung vom 1. September 2025 sinngemäss und informell gegenüber der Polizei angegeben haben soll, dass sich der Beschwerdeführer aktuell in einem psychischen Ausnahmezustand befinde und sie viele Probleme mit ihm hätten, stellte D.________ am 2. September 2025 Straf- antrag wegen Drohung gegen den Beschwerdeführer (pag. 10-12 und 14). Die in der Folge angeordneten Überwachungsmassnahmen zwecks möglichst ra- scher Anhaltung des Beschuldigten ergaben, dass sich dieser am 5. September 2025 im Kosovo aufhielt (pag. 14-15). Nach seiner Rückkehr in die Schweiz wurde der Beschwerdeführer am 6. November 2025 angehalten und verhaftet. Bei der An- haltung durch das Dezernat Enzian der Kantonspolizei Bern versuchte der Be- schwerdeführer zu flüchten und verletzte sich an beiden Fersen, als er aus dem Fenster der Wohnung sprang (pag. 86-88). 5.2 Am 7. November 2025 konnte die Hafteröffnungseinvernahme auf der Bewachungs- station des Inselspitals durchgeführt werden (pag. 89-99). Dabei bestritt der Be- schwerdeführer, dass er D.________ habe drohen wollen. Er habe diesen lediglich beschimpfen bzw. beleidigen wollen. Er kenne ihn auch nicht (pag. 90-92 Z. 37 und 39-40, pag. 91 Z. 54 und 70, pag. 92 Z. 113). Er sehe ein, dass er falsch reagiert habe, wofür er sich entschuldige (pag. 91 Z. 70-71, pag. 92 Z. 113-114 und 123- 124). Er habe sich durch die Aussagen von D.________ am Telefon bedroht gefühlt und sei verängstigt gewesen und darum dann aggressiv geworden (pag. 91 Z. 54- 55, pag. 96 Z. 268-269). Die Vorwürfe bezüglich Drohungen und Erpressungen, evtl. Nötigungen bzw. Wucher zum Nachteil von I.________ bzw. zum Nachteil von G.________ (und H.________) bestritt der Beschwerdeführer bzw. wollte er dazu keine über die bisherigen Einvernahmen hinausgehenden Angaben machen (vgl. dazu pag. 93-95 Z. 133-236). 6. Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinn eines allgemeinen Haftgrunds ein dringender Tatverdacht der Begehung ei- nes Verbrechens oder Vergehens besteht. 6.1 Im Haftprüfungsverfahren geht es nicht darum, den Schuldbeweis zu erbringen, son- dern den dringenden Tatverdacht zu belegen. Somit ist bei der Überprüfung des drin- genden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der betroffenen Person daran vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tat- verdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren 5 genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen zu. Zur Frage des dringenden Tatverdachts ha- ben das Haftgericht und die Beschwerdekammer weder ein eigentliches Beweisver- fahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (vgl. zum Ganzen BGE 143 IV 330 E. 2.1; 143 IV 316 E. 3.1 f.; Urteile des Bundesgerichts 7B_203/2024 vom 11. März 2024 E. 5.1; 7B_69/2024 vom 21. Februar 2024 E. 3.2.1; 1B_120/2023 vom 21. März 2023 E. 2.1, je mit Hinweis). Bei Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_485/2023 vom 11. September 2023 E. 3.3; 1B_282/2023 vom 16. Juni 2023, je mit Hinweisen). 6.2 Das Zwangsmassnahmengericht bejaht den dringenden Tatverdacht hinsichtlich des Vorwurfs der Drohung zum Nachteil von D.________ bzw. dessen Tochter mit fol- gender Begründung: Der dringende Tatverdacht auf Drohung (implizit: Tod / anderer schwerer Nachteil) ist im aktuellen Sta- dium offensichtlich gegeben. Es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft im Haftantrag verwiesen werden. Auf der Aufnahme ist sodann deutlich festzustellen, dass der Polizist nach dem relevanten Passus kurz die professionelle Fassade verliert und sich zunächst sammeln muss. Dass der Beschuldigten den Polizisten «nur» beleidigen wollte, ist aufgrund des Kontextes (er wisse, wer der Polizist sei) und der Lebenserfahrung, dass sich spontane Beleidigungen dieser Art üblicher- weise nicht gegen die «Tochter» richten, wenig glaubhaft. Ebenfalls unglaubhaft ist die Behauptung, der Beschuldigte habe sich geschämt, den Satz fertigzumachen. 6.3 Auch die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass der dringende Tatverdacht der Drohung im aktuellen Verfahrensstadium bejaht werden muss. 6.3.1 Aufgrund des aufgezeichneten Telefonats vom 1. September 2025 blieb im Be- schwerdeverfahren zu Recht unbestritten, dass der Beschwerdeführer den zum da- maligen Zeitpunkt fallführenden Polizisten D.________ kontaktiert hatte, nachdem die Polizei bei ihm bzw. am Domizil seiner Familie an der K.________ (Strasse) in L.________ (Ortschaft) frühmorgens eine Hausdurchsuchung durchgeführt hatte. Anlässlich dieses Telefongesprächs teilte der Beschwerdeführer D.________ mit: «Wenn dir mi Brüetsch agfasst heit, ig wirde dini Tochter… du weisch was… Villech wärde mir üs ou live gseh, aber momentan grad itz nid. I ha nur das welle sege. U i weiss, wele du bisch» (pag. 104 [ab Minute 01.22 der Audioaufnahme]). Auch wenn der Beschwerdeführer im Zuge des Telefonats nicht konkretisierte, was er mit der Tochter des Polizisten machen wollte, erscheint es nachvollziehbar, dass D.________ die sich gegen sein Kind richtende Aussage in Kenntnis der gegen den Beschwerdeführer geführten Untersuchungen unter anderem wegen Drohung und Erpressung sowie aufgrund der Spontanaussagen des Bruders (E. 5.1 hiervor) ernst- genommen hat. Im Beschwerdeverfahren wird seitens der Staatsanwaltschaft ergän- zend vorgebracht, dass der Beschwerdeführer der Kantonspolizei Bern seit rund 6 neun Jahren wegen diverser Delikte bekannt sei, unter anderem auch bereits wegen Besitzes und Tragens einer Pistole und Abfeuerns von Schüssen aus einem fahren- den Fahrzeug am 2. Mai 2018, als er noch knapp jugendlich gewesen sei. Zudem sei der Polizei im Jahr 2022 im Zuge anderweitiger Ermittlungen ein Foto vorgewie- sen worden, auf dem der Beschwerdeführer zwei Faustfeuerwaffen gehalten habe. Diese Darstellungen werden in den Schlussbemerkungen bestritten und können mangels Belegen durch die Beschwerdekammer nicht verifiziert werden. Für eine Drohung spricht indes auch, dass der Beschwerdeführer D.________ wissen liess, dass er wisse, wer er sei. Dass der Beschwerdeführer den Polizisten «nur» beleidi- gen wollte, erscheint vor diesem Hintergrund mit der Vorinstanz und der Staatsan- waltschaft eher unglaubhaft, bräuchte es den Hinweis «i weiss, wele du bisch» dazu nicht. Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer danach gefragt, ob es nicht häufiger sei, dass die Mutter beschimpft werde, angibt, im Kosovo sei es am schlimmsten, wenn man die Schwester beleidige (pag. 114 Z. 23-25). Vorliegend will er aber die Tochter beleidigt haben. Insgesamt muss im aktuellen Verfahrensstadium somit da- von ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer D.________ implizit ein Übel – sei es nun den Tod oder ein anderer schwerer Nachteil – für dessen Tochter in Aussicht stellte. Das Ankündigen eines Übels zum Nachteil eines Kindes ist offen- sichtlich geeignet, den Adressaten der Aussage in Angst oder Schrecken zu verset- zen. 6.3.2 Wenn der Beschwerdeführer anzweifelt, dass D.________ aufgrund des relevanten Passus – wie von der Vorinstanz festgestellt – kurz die professionelle Fassade ver- loren hatte und er sich zunächst sammeln musste, stellt er in Frage, ob überhaupt ein Taterfolg eingetreten ist. Letzteres wird durch die Staatsanwaltschaft weiter ab- zuklären bzw. wird D.________ dazu zu befragen sein. Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, aufgrund des Telefonats sei der Eindruck entstanden, D.________ habe dem Beschwerdeführer «die Stirn geboten» und ihm klar zu verstehen gege- ben, dass er jede Tür öffnen werde, hinter der sich der Beschwerdeführer verstecken könnte (pag. 104 [ab Minute 01.04 der Audioaufnahme]), muss er sich entgegenhal- ten lassen, dass D.________ diese Aussage tätigte, bevor der Beschwerdeführer die mutmassliche Drohung äusserte. Im Übrigen darf es als notorisch gelten, dass Menschen unterschiedlich auf Drohungen reagieren und es insbesondere geschul- ten Personen gelingen kann, vordergründig ruhig und professionell zu bleiben, auch wenn sie stark betroffen sind. 6.3.3 Soweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, bei der polizeilichen Vorführung und der Hausdurchsuchung vom 1. September 2025 handle es sich um massive Konsequenzen dafür, dass der Beschwerdeführer den Einvernahmetermin vom 6. August 2025 nicht wahrgenommen habe, ist festzuhalten, dass die Frage, ob die genannten Zwangsmassnahmen verhältnismässig waren, nicht im vorliegenden Haftbeschwerdeverfahren zu klären ist. Auch wenn es durchaus möglich erscheint, dass es sich beim Anruf um eine Reaktion auf die zuvor durchgeführte Hausdurch- suchung handelt, welche von der Schwester des Beschwerdeführers offenbar als ein einschneidendes Ereignis wahrgenommen wurde (vgl. pag. 135-136) und sich der Beschwerdeführer von D.________ bedroht gefühlt haben soll (vgl. pag. 96 Z. 265- 269), ändert dies nichts daran, dass bezüglich des relevanten Passus derzeit von einer Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB ausgegangen werden muss. 7 Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch daraus nichts zu seinen Ungunsten ableiten, dass er gemäss Wahrnehmungsbericht von D.________ vom 10. Septem- ber 2025 (pag. 8-9) bei seinem zweiten Anruf vom 1. September 2025 die mutmass- liche Drohung nicht bekräftigt, keine neuen Drohungen mehr ausgestossen und die vorangehende mutmassliche Drohung in Abrede gestellt haben soll. Vielmehr wird anhand des Wahrnehmungsberichts deutlich, dass es dem Beschwerdeführer primär darum gegangen sein dürfte herauszufinden, ob er zur Fahndung ausgeschrieben wurde oder nicht. Jedenfalls erschien er am darauffolgenden Donnerstagmorgen nicht bei der Polizei, sondern reiste erst am 5. November 2025 vom Kosovo zurück in die Schweiz, was unbestritten ist. 6.3.4 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz den dringenden Tatverdacht der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB zu Recht bejaht. 6.4 Was die weiteren Delikte, derer der Beschwerdeführer verdächtigt wird. anbelangt, stellt das Zwangsmassnahmengericht zutreffend fest, dass die Staatsanwaltschaft insoweit lediglich auf die umfangreichen Akten resp. (Anzeige-)Rapporte der Kan- tonspolizei Bern verweist, den dringenden Tatverdacht hinsichtlich der einzelnen De- likte im Haftantrag aber nicht weiter begründet. Gemäss Art. 224 Abs. 2 StPO hat die Staatsanwaltschaft den Antrag auf Anordnung der Untersuchungshaft kurz zu begründen und die wesentlichen Akten beizulegen. Wenn sie im Beschwerdeverfah- ren also vorbringt, dass es dem Zwangsmassnahmengericht ohne Weiteres möglich gewesen sei, sich zumindest einen summarischen Überblick über die weiteren straf- rechtlichen Vorwürfe zu machen, ist der Vorinstanz beizupflichten, dass es nicht der Idee eines begründeten Haftantrags gemäss Art. 224 Abs. 2 StPO entspricht, dass das Zwangsmassnahmengericht (oder die Beschwerdekammer) den Gegenstand der haftrelevanten Vorwürfe aus den Akten zusammentragen muss. Die verfahrens- leitende Staatsanwaltschaft hat begründet aufzuzeigen, inwiefern die Voraussetzun- gen für strafprozessuale Haft erfüllt sind. Dass das Zusammentragen der einzelnen Sachverhalte und das Begründen des dringenden Tatverdachts hinsichtlich der ein- zelnen Delikte einige Zeit in Anspruch nimmt und zwischen der Anhaltung der be- schuldigten Person und der Einreichung des Haftantrags nur wenig Zeit dafür be- steht, wird nicht in Abrede gestellt, ändert aber nichts an den in Art. 224 Abs. 2 StPO statuierten Vorgaben, wonach der Haftantrag kurz begründet werden und die we- sentlichen Akten enthalten muss. Kommt hinzu, dass die Staatsanwaltschaft auch oberinstanzlich nicht darlegt, inwiefern hinsichtlich der einzelnen weiteren vom Be- schwerdeführer bestrittenen Delikte ein dringender Tatverdacht besteht. Ob der drin- gende Tatverdacht auch insoweit (teilweise) gegeben wäre, kann offengelassen wer- den, da der allgemeine Haftgrund bereits bezüglich des Vorwurfs der Drohung bejaht werden kann. Sollte die Staatsanwaltschaft eine Haftverlängerung in Betracht zie- hen, wird indes bereits an dieser Stelle darauf aufmerksam gemacht, dass der drin- gende Tatverdacht hinsichtlich der weiteren dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Straftaten zu begründen und mit den wesentlichen Aktenstücken zu belegen sein wird. 7. Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a bis c und Abs. 1bis StPO voraus. Das 8 Zwangsmassnahmengericht begründet die Anordnung der Untersuchungshaft mit Fluchtgefahr. 7.1 Fluchtgefahr liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO vor, wenn ernsthaft zu be- fürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist aber auch ein Untertauchen im Inland (BGE 143 IV 160 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 7B_365/2024 vom 16. April 2024 E. 3.2; 7B_200/2024 vom 8. März 2024 E. 3.2.1; 7B_1001/2023 vom 8. Januar 2024 E. 3.2, auch zum Folgenden). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf die Schwere der drohenden Sanktion zwar als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet wer- den. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um einen Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falls, insbesondere die gesam- ten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden (BGE 145 IV 503 E. 2.2; 143 IV 160 E. 4.3 und 125 I 60 E. 3a, je mit Hinweisen). So ist es zulässig, ihre familiären und sozialen Bindungen, ihre berufliche Situation und Schulden sowie Kontakte ins Ausland und Ähnliches mitzuberücksichtigen, ebenso besondere persönliche Merkmale (wie z.B. eine Tendenz zu überstürzten Aktionen, ausgeprägte kriminelle Energie usw.), die auf eine Fluchtneigung schliessen lassen könnten. Selbst bei einer befürchteten Reise in ein Land, welches die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen (vgl. FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 5 zu Art. 221 StPO; BGE 145 IV 503 E. 2.2; 143 IV 160 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 7B_577/2024 vom 6. Juni 2024 E. 3.1; 1B_5/2023 vom 23. März 2023 E. 2.4; je mit Hinweisen). Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen auch unklare Wohn- und Arbeitsverhältnisse dar (vgl. FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 17 zu Art. 221 StPO). Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer ab, da sich auch die Dauer des allenfalls noch zu verbüssenden straf- rechtlichen Freiheitsentzugs mit der bereits geleisteten prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurechnen wäre (Art. 51 StGB), kontinuierlich verringert (zum Ganzen: BGE 145 IV 503 E. 2.2 und 143 IV 160 E. 4.3, je mit Hin- weisen; ferner Urteile des Bundesgerichts 7B_707/2023 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2; 7B_650/2023 vom 6.Oktober 2023 E. 2.1.1; 1B_5/2023 vom 23. März 2023 E. 2.4; je mit Hinweisen). 7.2 Das Zwangsmassnahmengericht begründet den besonderen Haftgrund der Flucht- gefahr im angefochtenen Entscheid wie folgt: Vorliegend ist die Fluchtgefahr offensichtlich zu bejahen. Die Terminfindung mit dem Beschuldigten war nicht bloss «nicht einfach». Sondern obstruktiv. Exemplarisch wird auf den Anzeigerapport vom 02.03.2025 verwiesen: der Beschuldigte versäumte bereits Anfangs 2024 mehrere Vorladungen. Im telefonischen Kontakt teilte er dann mit, dass er es «super» finde, wenn er «ein Taxi» bekomme, wenn er nicht von sich aus hingehe. Der Beschuldigte musste dann polizeilich vorgeführt werden. Im gleichen Stil ging es weiter. Im inkriminierten Telefongespräch vom 01.09.2025 (welches nota bene eine unmit- telbare Reaktion auf die gescheiterte Vorführung des Beschuldigten darstellt) fragte der Polizist: «wenn chömet-dr?», worauf der Beschuldigte antwortete: «meinet-dr i chume oder was?». Der Polizist teilte 9 dem Beschuldigten daraufhin mit, dass er polizeilich ausgeschrieben werde; die Polizei werde auch weiterhin jede Türe auftun, hinter der sich der Beschuldigte befinden könnte. Der Beschuldigte entgeg- nete, man solle ihn doch im Kosovo holen kommen. Es vergingen dann mehr als zwei Monate, bis der Beschuldigte wieder in die Schweiz einreiste. Statt sich zu stellen, flüchtete er vor der Polizei. Beim Sprung aus dem Fenster brach er sich beide Fersen. Der Tatbeweis der Flucht wurde damit bereits erbracht. Hinzu kommt, dass gegen den Beschuldigten und seinen Bruder eine umfangreiche Untersu- chung wegen schwerer Vorwürfe läuft, welche ggf. in empfindliche Sanktionen inkl. Landesverweisung münden könnte. Die Fluchtgefahr ist ausgeprägt. 7.3 Auch die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer eine ausgeprägte Fluchtgefahr besteht. Zur Begründung kann vorab auf die zutref- fenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht. 7.3.1 Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, die Vorinstanz hätte neben dem bestrit- tenen obstruktiven Verhalten des Beschwerdeführers (dazu E. 7.3.3 hiernach) nicht nur auf den (korrekt widergegebenen) Inhalt des Telefongesprächs (E. 7.2 hiervor) abstellen dürfen, sondern prüfen müssen, ob weitere Anhaltspunkte bestehen, die bei einer Gesamtbeurteilung der Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers auf eine tatsächliche Fluchtgefahr schliessen lassen, muss sich der Beschwerdeführer entgegenhalten lassen, dass sich die Vorinstanz mit den Ausführungen der Staats- anwaltschaft zu seinen Lebensverhältnissen hinreichend auseinandergesetzt hat, in- dem sie diese im angefochtenen Entscheid (dort E. 5.2) wiedergibt. Der Beschwer- deführer ist kosovarischer Staatsbürger und verfügt sowohl in der Schweiz als auch im Kosovo über enge familiäre Bindungen. Neben seinen Eltern und seinen Ge- schwistern (pag. 137) wohnt auch N.________ in der Schweiz, wobei unklar ist, ob N.________ noch die Partnerin des Beschwerdeführers ist (vgl. dazu den Anzeige- rapport vom 2. März 2024 betreffend häusliche Gewalt zum Nachteil von N.________ inkl. Berichtsrapporte [pag. 52-74]). Der Beschwerdeführer hält sich in- des immer wieder im Kosovo auf, beispielsweise um seine Grossmutter zu besuchen oder wenn er seine Eltern begleitet (pag. 98 Z. 322-324). Zusätzlich zur Grossmutter verfügt der Beschwerdeführer über eine Grosstante im Kosovo (pag. 116 Z. 6-7). Anders als die Kantonspolizei Bern und Staatsanwaltschaft zum Zeitpunkt des Haftantrags noch annahmen, muss aufgrund der jüngsten Erkenntnisse davon aus- gegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer auch im Zeitpunkt der polizeili- chen Vorführung bzw. der Hausdurchsuchung bzw. des Drohanrufs vom 1. Septem- ber 2025 im Kosovo aufhielt (siehe dazu auch die Beschwerdebeilage 10). Seinen Angaben zufolge reiste er im Juli 2025 mit seinen Eltern hin und kam am 5. Novem- ber 2025 zusammen mit der Mutter zurück. Der Vater flog bereits am 1. November 2025 zurück (pag. 115 Z. 38-40 und pag. 138). Was die Lebensverhältnisse des Be- schwerdeführers anbelangt, gilt es weiter zu berücksichtigen, dass er nur gebrochen Schweizerdeutsch spricht (pag. 104 [Audioaufnahme]). Anders als die Staatsanwalt- schaft im Haftantrag ausführt, hat der Beschwerdeführer sodann zwar eine Ausbil- dung als Mechaniker EBA abgeschlossen, arbeitet aktuell jedoch nicht auf seinem Beruf. So gab er im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor der Vorinstanz an, er habe von Februar bis Juni 2025 als Maurer bei der O.________ GmbH gearbeitet. Weil M.________ (Anmerkung der Kammer: seine Schwester) eine Vollzeitstelle übernommen habe, habe er danach die Pflege seiner Eltern übernommen. Aufgrund 10 des Gesagten wird deutlich, dass weder die familiären noch die wirtschaftlichen re- spektive sozialen Lebensumstände des Beschwerdeführers für eine genügende Ver- wurzelung in der Schweiz sprechen. Daran ändert auch der vom Beschwerdeführer eingereichte Arbeitsvertrag mit der P.________ GmbH nichts, zumal der Beschwer- deführer seine trotz angeblich schwerer Erkrankungen (pag. 116 Z. 9-13) transport- fähigen Eltern offenbar auch bereits im Ausland gepflegt hatte. Schliesslich gilt es zu beachten, dass der Beschwerdeführer angibt, «Aggressionen und Depressionen» zu haben, weswegen er von einem Psychiater im Kosovo «LEXYRIUM 3mg» (wohl ge- meint: Lexilium 3 mg; dabei handelt es sich um ein Benzodiazepin, das bei Angst- störungen abgegeben wird [http://www.pharmacompass.com/chemistry-chemical- name/lexilium; zuletzt besucht am 1. Dezember 2025]) verschrieben erhalten habe. Aufgrund der psychischen Verfassung des Beschwerdeführers stellt sich somit die Frage, ob er zu überstürzten Aktionen tendiert, womit sich auch der Fluchtversuch anlässlich der Anhaltung vom 6. November 2025, bei dem sich der Beschwerdefüh- rer beide Fersen brach (vgl. dazu den Kurzaustrittsbericht von Dr. med. E.________, Bewachungsstation, Inselspital Bern vom 14. November 2025), erklären liesse. 7.3.2 Wenn in der Beschwerde bestritten wird, dass beim Beschwerdeführer aufgrund der mutmasslichen Drohung neu ein Fluchtanreiz besteht, ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer selbst einräumt, dass er spätestens seit Juni 2025 von den diversen gegen ihn hängigen Strafuntersuchungen Kenntnis gehabt hatte (vgl. Rz. 31 der Beschwerde). Namentlich stellt er nicht in Abrede, dass er davon wusste, dass er mit noch nicht rechtskräftigem Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 24 273 vom 1. Mai 2025 nach der Rückweisung durch das Bundesgericht (er- neut) zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten verurteilt wurde, wovon sechs Monate unbedingt ausgesprochen wurden. Auch wenn in diesem zweiten obergerichtlichen Verfahren von einer Landesverweisung abgesehen wurde, muss dem Beschwerde- führer mit der Staatsanwaltschaft bewusst geworden sein, dass seine Zukunftsaus- sichten in der Schweiz mehr als unsicher sind, womit bereits ein Fluchtanreiz be- standen hatte. Anlässlich des inkriminierten Telefonats vom 1. September 2025 wurde ihm alsdann mitgeteilt, dass er nunmehr ausgeschrieben werde und die Poli- zei jede Tür öffnen werde, hinter der er sich verstecken werde (pag. 104 [ab Minute 01.04 der Audioaufnahme]). Auch wenn der Beschwerdeführer – zumal auch die Verteidigung von den Strafverfolgungsbehörden diesbezüglich keine Auskunft er- hielt – nicht mit Sicherheit wusste, ob er nun zur Verhaftung ausgeschrieben war oder nicht, dürfte die damit verbundene Unsicherheit zusammen mit dem Wissen, dass D.________ die mutmassliche Drohung gegen dessen Tochter ernst genom- men hatte, zumal er den Beschwerdeführer während des zweiten Telefonats mehr- fach darauf angesprochen hatte, den vorbestehenden Fluchtanreiz verstärkt haben. 7.3.3 Dass das inkriminierte Telefongespräch (zum Inhalt vgl. E. 7.2 hiervor) als Reaktion auf die (gescheiterte) polizeiliche Vorführung und die Hausdurchsuchung vom 1. September 2025 gewertet werden muss, mag zutreffen, ändert aber nichts daran, dass die dem Einvernahmetermin vom 6. August 2025 vorangehende Terminsuche trotz der relativierenden Erklärungen der Verteidigung bezüglich Terminfindung und Kooperation mit den Strafverfolgungsbehörden als äusserst umständlich bezeichnet 11 werden muss, was entgegen den Vorbringen der Verteidigung in den Schlussbemer- kungen bei der Beurteilung der Fluchtgefahr durchaus zu berücksichtigen ist. So geht aus den eingereichten Unterlagen hervor, dass der fallführende Polizist am 6. Juni 2025 betreffend Terminanfrage bei der Verteidigung nachgefragt hatte. In der Folge teilte Rechtsanwalt B.________ am 11. Juni 2025 mit, dass die vorgeschlage- nen Termine mit Ausnahme des 9. Juli 2025 passten, und wies daraufhin, dass die Rückmeldung des Beschwerdeführers noch ausstehe (Beschwerdebeilage 29). Mit E-Mail vom 19. Juni 2025 wurde sodann mitgeteilt, dass dem Beschwerdeführer der 30. Juni 2025 gehen würde. Da dieser Termin bei der Polizei nicht mehr verfügbar war, wurde die Einvernahme auf den 8. Juli 2025 festgesetzt (Beschwerdebeilage 3). Unbestritten ist, dass dieser Termin nach Rücksprache mit dem Polizisten auf den 6. August 2025 verschoben wurde. Dass der Beschwerdeführer diesen Termin um 00:33 Uhr desselben Tages per E-Mail mit der Begründung absagte, er habe in den Ferien eine Lebensmittelvergiftung erlitten, und eine «ärztliches Zeugnis» in (vermut- lich) albanischer Sprache von (angeblichen) Ärzten aus seinem Heimatort Q.________ einreichte (vgl. dazu pag. 130), blieb im Beschwerdeverfahren unbe- stritten. Darüber hinaus geht aus den der Kammer eingereichten Akten hervor, dass der Be- schwerdeführer bereits den nach Absprache mit der Verteidigung festgesetzten Ein- vernahmetermin vom 12. Dezember 2023 einen Tag vorher mit der Begründung ab- gesagt hatte, er befinde sich im Ausland und sei krank (siehe dazu die Beschwerde- beilagen 5 bis 7). In der Folge wurde der Termin in Absprache mit der Verteidigung auf den 15. Februar 2024 verschoben. Nachdem die Verteidigung der fallführenden Polizistin am 15. Februar 2025 um 08.15 Uhr mitgeteilt hatte, dass sie nach Rück- sprache mit dem Beschwerdeführer nicht an der um 09.00 Uhr stattfindenden Ein- vernahme teilnehmen werde, wurde der Beschwerdeführer um 08.22 Uhr angehalten und polizeilich vorgeführt (Beschwerdebeilagen 8 und 9). Wenn der Beschwerdefüh- rer geltend macht, dass dies nicht notwendig gewesen wäre, weil er selbst gekom- men wäre, muss er sich entgegenhalten lassen, dass dem Anzeigerapport vom 3. März 2024 entnommen werden kann, dass er die Vorladung nicht abgeholt hatte (pag. 55), was nicht bestritten wird. Des Weiteren soll er sich gegenüber der fall- führenden Polizistin, als diese ihn am 30. Januar 2024 persönlich über den bevor- stehenden Termin informiert hatte, dahingehend geäussert haben, dass er es super fände, wenn er ein Taxi erhalten würde, wenn er nicht von selbst hinginge (pag. 55), was im Beschwerdeverfahren ebenfalls unbestritten blieb. Soweit demgegenüber moniert wird, dass sich die fallführende Polizistin nach Misslingen der Zustellung der Vorladung beim Beschwerdeführer und nicht bei der Verteidigung gemeldet habe, ist daran zu erinnern, dass Vorladungen persönlich zuzustellen sind (Art. 87 Abs. 4 StPO). Nur am Rande ist festzustellen, dass sowohl Verteidigung als auch Klient vom Einvernahmetermin Kenntnis hatten. Genannte Umstände lassen auf eine man- gelnde Bereitschaft des Beschwerdeführers, mit den Strafverfolgungsbehörden zu kooperieren und damit auf eine Fluchtneigung schliessen. 7.3.4 Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit geraumer Zeit wusste, dass die Polizei eine Einvernahme mit ihm plante, und er spätestens seit der am 1. September 2025 geäusserten Drohung damit rechnen musste, dass er von 12 den Strafverfolgungsbehörden aktiv gesucht wird, kann sein Verhalten mit der Staatsanwaltschaft nur als aktives Entziehen angesehen werden. Die sich bereits vorher aus seinem Verhalten ergebende Fluchtneigung gipfelte schliesslich im Fluchtversuch anlässlich der Anhaltung vom 6. November 2025, wobei sich der Be- schwerdeführer beide Fersen brach. Beim Beschwerdeführer ist daher von ausge- prägter Fluchtgefahr auszugehen. Dem Kurzaustrittsbericht von Dr. med. E.________, S.________(Krankenhausstation), vom 14. November 2025 kann ent- nommen werden, dass der Beschwerdeführer während acht Wochen nicht auf beide Beine stehen kann, immobil und auf Bett und Rollstuhl angewiesen ist. Zudem müsse er bei Alltags- und Pflegemassnahmen von Hilfspersonen unterstützt werden. Dass er (auch mit Hilfe Dritter) transportunfähig wäre, geht aus dem Bericht nicht hervor, so dass derzeit davon ausgegangen werden muss, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers die ausgeprägte Fluchtgefahr nicht genügend schmälert. 7.4 Der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr ist somit zu bejahen. 8. Das Zwangsmassnahmengericht begründet die Haftanordnung weiter mit dem Vor- liegen von Ausführungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 2 StPO. 8.1 Die Anordnung von Untersuchungshaft wegen Ausführungsgefahr ist zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Art. 221 Abs. 2 StPO in der seit 1. Januar 2024 geltenden Fassung). Die Ausführungsgefahr stellt einen selbststän- digen gesetzlichen Haftgrund dar, der keinen dringenden Tatverdacht im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO voraussetzt. Die Notwendigkeit, Personen an der Begehung strafbarer Handlungen zu hindern, wird auch in Art. 5 Ziff. 1 Bst. c der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) ausdrück- lich als Haftgrund anerkannt (zum Ganzen statt vieler Urteil des Bundesgerichts 7B_151/2025 vom 6. März 2025 E. 2.1 mit Hinweisen). Hinsichtlich der Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, ist weder voraus- gesetzt, dass sie als Straftat im Sinne von Art. 180 StGB zu qualifizieren ist, noch dass sie ausdrücklich geäussert wurde. Vielmehr kann sie auch konkludent erfolgen. So ist denkbar, dass die Drohung den Tatverdacht auf ein versuchtes schweres Ver- brechen oder eine strafbare Vorbereitungshandlung gemäss Art. 260bis StGB erfüllt. Eine derartige Drohung kann sogar konkreter sein, als wenn die betroffene Person lediglich verbal gedroht hätte (Urteil des Bundesgerichts 7B_852/2025 vom 18. Sep- tember 2025 E. 3.1.2 mit Hinweisen). Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung von Delikten sowie die Wahrschein- lichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, reichen jedoch nicht aus, um Haft wegen Ausführungsgefahr zu begründen. Bei der Annahme, dass eine Per- son ein schweres Verbrechen begehen könnte, ist Zurückhaltung geboten. Erforder- lich ist eine sehr ungünstige Prognose. Nicht Voraussetzung ist hingegen, dass die verdächtige Person bereits konkrete Anstalten getroffen hat, um die befürchtete Tat zu vollenden. Vielmehr genügt es, wenn die Wahrscheinlichkeit einer Ausführung aufgrund einer Gesamtbewertung der persönlichen Verhältnisse sowie der Um- stände als sehr hoch erscheint. Besonders bei drohenden schweren Gewaltverbre- chen ist dabei auch dem psychischen Zustand der verdächtigen Person bzw. ihrer 13 Unberechenbarkeit oder Aggressivität Rechnung zu tragen. Je schwerer die ange- drohte Straftat ist, desto eher rechtfertigt sich eine Inhaftierung, wenn die vorhande- nen Fakten keine genaue Risikoeinschätzung erlauben. Anders zu entscheiden hiesse, das potenzielle Opfer einem nicht verantwortbaren Risiko auszusetzen. Es braucht in solchen Fällen keine maximal ausgeprägte ungünstige Prognose, sondern es genügt eine deutliche Ausführungsgefahr (statt vieler Urteile des Bundesgerichts 7B_852/2025 vom 18. September 2025 E. 3.1.2 und 7B_151/2025 vom 6. März 2025 E. 2.1 mit Hinweisen). Mit der per 1. Januar 2024 neu ins Gesetz eingefügten Formulierung «unmittelbar» soll darüber hinaus verdeutlicht werden, dass die von der beschuldigten Person aus- gehende Bedrohung akut sein muss, dass schwere Verbrechen in naher Zukunft drohen und deshalb die Haft mit grosser Dringlichkeit angeordnet werden muss. Mit Blick auf die bereits restriktive Praxis, unter der Präventivhaft überhaupt angeordnet werden darf, bringt diese Anpassung indes keine eigentliche, tiefgreifende Änderung mit sich (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 7B_259/2024 vom 21. März 2024 E. 3.1.3 mit Verweis auf die Botschaft vom 28. August 2019 zur Änderung der Straf- prozessordnung, BBl 2019 6697, S. 6743 f.). Es kann daher auch auf die bisherige Rechtsprechung zu Art. 221 Abs. 2 StPO verwiesen werden. 8.2 Zur Begründung der Ausführungsgefahr führt die Vorinstanz Folgendes an: Das Zwangsmassnahmengericht nimmt die Drohung des Beschuldigten ernst. Anders als die Verteidi- gung dies darstellt, fand im ersten Telefonat kein emotionaler Schlagabtausch statt. Die Stimmung wirkt eher niederschwellig aggressiv geladen. Sie passt ganz gut zum persönlichen Eindruck, der bei der Anhörung gewonnen werden konnte (im Haftsetting: ruhig, kontrolliert, anständig, aber selbstsicher, kalt, berechnend und sehr präsent, dies trotz der sicherlich starken Schmerzmittel). Die Drohung des Beschuldigten war sehr spezifisch («Tochter»), verbunden mit der (um das Wort der Verteidigung zu verwenden: «Würze») des Wissens, wer der Polizist ist. Dies deutet darauf hin, dass der Beschuldigte weitergehende Kenntnisse hat, als er zugibt. Ob das in den Akten von der Polizei gezeichnete Bild eines vermeintlichen «Gangsters» zutrifft, der Leute bedroht, von ihnen Geld erpresst, seine (Ex-)Partnerin schlägt, Waffen (namentlich: Machete und verbotene Pfeffersprays) besitzt, in Betäu- bungsmittelgeschichten involviert ist und mit Sportautos Lärm verursacht, wird die Untersuchung noch näher beleuchten. Jedenfalls besteht in der Gesamtschau durchaus Anlass zu grosser Sorge. Was den psychischen Zustand angeht, so gab der Beschuldigte bei der Hafteröffnung selber an, im September 2025 psychisch belastet gewesen zu sein, wenn auch aus einem anderen Grund, nämlich der Situation mit der Grossmutter und seinen Eltern. In Würdigung der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten und der Umstände der gemachten Aussage sowie eingedenk des angedrohten schweren Gewaltver- brechens sind die Anforderungen an die Ausführungsgefahr nicht zu überspannen. Das Vorliegen von Ausführungsgefahr ist aktuell zu bejahen. 8.3 Entgegen der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft gelangt die Beschwerdekam- mer derzeit zum Schluss, dass keine Ausführungsgefahr vorliegt. 8.3.1 Wie vorab ausgeführt (E. 6.3), ist der dringende Tatverdacht einer Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB vorliegend zu bejahen, weil im aktuellen Verfahrensstadium davon ausgegangen werden muss, dass der Beschwerdeführer D.________ implizit ein Übel – sei es nun der Tod oder ein anderer schwerer Nachteil – für dessen Toch- ter in Aussicht stellte. Der selbständige Haftgrund der Ausführungsgefahr darf indes nur dann bejaht werden, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine 14 Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen. Eine solche muss derzeit verneint werden. 8.3.2 Der Vorinstanz ist zwar zuzustimmen, dass der fraglichen Drohung kein emotionaler Schlagabtausch voranging und die Stimmung eher niederschwellig aggressiv wirkte. Auch trifft es zu, dass der Beschwerdeführer die mutmassliche Drohung sehr spezi- fisch gegen die Tochter richtete, verbunden mit dem Hinweis, er wisse, wer der fall- führende Polizist sei, womit er zumindest vorgab, weitergehende Kenntnisse zu ha- ben. Diese Umstände zusammen mit dem Wissen um die Vergangenheit des Be- schwerdeführers sowie die noch hängigen Strafuntersuchungen gegeben mit der Vorinstanz Grund zur Sorge. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass es be- züglich der weiteren angezeigten Drohungen, soweit ihm diese überhaupt nachge- wiesen werden könnten, jeweils bei den Drohungen geblieben sei und auch N.________ ihren Strafantrag wegen häuslicher Gewalt schon geraume Zeit zuvor zurückgezogen habe, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ablei- ten. Vielmehr machen diese Umstände deutlich, dass sich der Beschwerdeführer schon mehrfach mit Vorwürfen gewalttätigen Verhaltens konfrontiert sah. Ob diese Vorwürfe begründet sind, wird im Zuge der weiteren Strafuntersuchungen zu prüfen sein. 8.3.3 Wie erwähnt (E. 8.1), ist bei drohenden schweren Gewaltverbrechen auch dem psy- chischen Zustand der verdächtigen Person bzw. ihrer Unberechenbarkeit oder Ag- gressivität Rechnung zu tragen. Vorliegend macht der Beschwerdeführer geltend, er habe die mutmassliche Drohung als Reaktion auf die vorangegangene Hausdurch- suchung geäussert (E. 6.3.3 hiervor) bzw. weil er sich bedroht gefühlt habe und ver- ängstigt gewesen sei (pag. 91 Z. 54-55, pag. 96 Z. 268-269). Auch bezüglich des Fluchtversuchs am 6. November 2025 gab er an, er habe Angst gehabt, als die Tür gesprengt worden sei. Er sei einfach losgerannt (vgl. pag. 115 Z. 42-43). Bekannt ist überdies, dass der Beschwerdeführer ein Medikament gegen «Aggressionen und Depressionen» bzw. gegen Angststörungen einnimmt (vgl. E. 7.3.1 hiervor). Letzte- res lässt indes nicht ohne Weiteres darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer seine mutmassliche Drohung tatsächlich auch in die Tat umsetzen wollte bzw. will. 8.3.4 Anders als beim dringenden Tatverdacht gilt es bei der Prüfung der Ausführungsge- fahr zu beachten, dass der Beschwerdeführer nicht konkretisierte, was er mit der Tochter zu tun beabsichtigte. Kommt hinzu, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt, in dem er die mutmassliche Drohung äusserte, im Kosovo befand. Hätte der Beschwerdeführer die Drohung also ernst gemeint und sie wahrmachen wollen, hätte er in die Schweiz zurückreisen oder einen Dritten mit der Tat beauftragen müs- sen, was er nach aktuellem Kenntnisstand nicht getan hat. Mit der Verteidigung ist weiter in Erwägung zu ziehen, dass zwischen dem Zeitpunkt, in dem der Beschwer- deführer die mutmassliche Drohung ausgestossen hatte, und seiner Verhaftung mehr als zwei Monate vergangen sind. Dass seither noch eine Kontaktaufnahme erfolgt wäre, wird seitens der Staatsanwaltschaft nicht geltend gemacht. Zu berück- sichtigen ist auch, dass der Bruder des Beschwerdeführers, F.________, am 1. Sep- tember 2025 lediglich vorläufig festgenommen wurde (pag. 14). Davon ausgehend, dass die Drohung mitunter eine Reaktion auf die vorangegangene Hausdurchsu- chung darstellt, in deren Rahmen sein Bruder nach Angaben seiner Schwester ge- 15 schlagen worden sein soll (E. 6.3.3 hiervor), dürfte sich die Situation bereits am sel- ben Abend wieder entschärft haben, als der Bruder aus der vorläufigen Festnahme entlassen worden war und der Beschwerdeführer erfahren hatte, dass dieser nicht Opfer von Polizeigewalt geworden war (Rz. 45 der Beschwerde; anders aber noch pag. 114 Z. 28-29). Nur am Rande ist anzumerken, dass genannter Hinweis die Schilderungen der Schwester (pag. 135-136) wenig glaubhaft erscheinen lässt. Im Zusammenhang mit der Ausführungsgefahr ist schliesslich auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer ca. eine halbe Stunde nach der geäusserten Drohung nochmals bei der Polizei anrief. Auch wenn Grund zur Annahme besteht, dass es dem Beschwerdeführer bei diesem Anruf primär darum gegangen sein dürfte her- auszufinden, ob er zur Fahndung ausgeschrieben worden war oder nicht, gilt es zu beachten, dass er die mutmassliche Drohung bei seinem zweiten Anruf nicht bekräf- tigte und keine neuen Drohungen mehr ausstiess, was gegen die Ernsthaftigkeit der ursprünglichen Drohung spricht. 8.3.5 Aufgrund des Gesagten liegen nicht genügend Anhaltspunkte dafür vor, dass zum Zeitpunkt der Anordnung der Untersuchungshaft noch eine ernste und unmittelbare Gefahr für die Tochter von D.________ bestanden hat. Auch aktuell muss eine sol- che verneint werden. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft bedeutet das Verneinen der Ausführungsgefahr vor Erhalt einer Vorab-Stellungnahme des Gut- achters nicht, dass das potenzielle Opfer einem nicht verantwortbaren Risiko ausge- setzt wird. Sollte sich im Rahmen der geplanten psychiatrischen Begutachtung des Beschwerdeführers herausstellen, dass dem Beschwerdeführer dennoch eine (sehr) ungünstige Prognose für schwere Gewaltverbrechen gestellt werden muss, wäre die Ausführungsgefahr von Neuem zu prüfen. Da die Ausführungsgefahr aktuell zu ver- neinen ist, kann offengelassen werden, ob der aktuelle Gesundheitszustand des Be- schwerdeführers etwas daran ändern würde. 8.4 Nach dem Gesagten ist die Ausführungsgefahr derzeit zu verneinen. 9. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Freiheitsentziehende Zwangsmass- nahmen sind aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO). 9.1 Gemäss Art. 31 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft (BV; SR 101) und Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschen- rechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat eine in strafprozessualer Haft ge- haltene Person überdies Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist rich- terlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu wer- den. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung die- ses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehen- den Sanktion rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1). 16 9.2 Der Beschwerdeführer wurde am 6. November 2025 festgenommen. Mit dem ange- fochtenen Entscheid wurde er für drei Monate, das heisst bis zum 5. Februar 2026 in Untersuchungshaft versetzt. Es ist nicht im Haftprüfungsverfahren zu klären, wel- che Sanktion konkret strafangemessen ist, sondern lediglich eine Prognose anhand der konkreten Verhältnisse für die Prüfung einer allfällig drohenden Überhaft zu stel- len (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 41 vom 7. Februar 2025 E. 5.2 und 5.3). Wie erwähnt (E. 6), konnte der dringende Tatverdacht vorliegend nur hinsichtlich des Vorwurfs der Drohung bejaht werden. Die Richtlinien für die Strafzu- messung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend: VBRS-Richtlinien) sehen für eine Drohung mit entspre- chendem Referenzsachverhalt («In einer kriselnden Beziehung droht der Täter der getrenntlebenden Partnerin mündlich und/oder per Telefon mit dem Tod. Die Part- nerin hat Angst wegen dem zur Gewalt neigenden Täter und traut sich kaum mehr auf die Strasse») 60 Strafeinheiten vor. Die VBRS-Richtlinien sind mit Blick auf die richterliche Unabhängigkeit für das urteilende Gericht nicht bindend, zumal eine Be- urteilung im Einzelfall vorzunehmen ist. Vorliegend ist als erschwerend zu berück- sichtigen, dass die Drohung gegenüber einem Polizisten als Vertreter der Staatsge- walt im Rahmen eines laufenden Strafverfahrens geäussert wurde. Es ist daher mit einer Strafe von sicherlich über 60 Strafeinheiten zu rechnen, zumal der Beschwer- deführer, wenn auch nicht einschlägig, vorbestraft ist und über drei Einträge im Strafregister verfügt. Um allerdings nicht in grosse zeitliche Nähe der zu erwartenden Dauer der Sanktion zu gelangen, erweist sich die vorinstanzlich angeordnete Dauer von drei Monaten Untersuchungshaft als zu lang. Nach dem Gesagten ist die Unter- suchungshaft in Abänderung des vorinstanzlichen Haftentscheides auf zwei Monate, das heisst bis am 5. Januar 2026, zu befristen. Die verkürzte Haftdauer erweist sich hinsichtlich der noch vorzunehmenden Ermittlungshandlungen (parteiöffentliche Be- fragung von D.________ und weiteren Personen; Durchsuchung des Mobiltelefons des Beschwerdeführers inkl. etwaigem Entsiegelungsverfahren; Konfrontation des Beschwerdeführers mit den Ergebnissen der Untersuchung) als verhältnismässig. Sollte der Beschwerdeführer wie im Haftantrag und der oberinstanzlichen Stellung- nahme in Aussicht gestellt psychiatrisch begutachtet werden, ist innert dieser Frist eine Vorab-Stellungnahme zur Gefährlichkeit des Beschwerdeführers erhältlich zu machen. Dass eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen vorliegen würde, wird zu Recht nicht geltend gemacht. 9.3 Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde sind mit der Vorinstanz keine milderen Ersatzmassnahmen gemäss Art. 237 StPO zu erkennen, welche die ausgeprägte Fluchtgefahr hinreichend zu bannen vermögen (vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.2-3.3 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 7B_781/2023 vom 8. November 2023 E. 3.2; 1B_120/2023 vom 21. März 2023 E. 3.1; 1B_1/2023 vom 30. Januar 2023 E. 4.1; 1B_211/2022 vom 18. Mai 2022 E. 3.3; 1B_312/2021 vom 23. Juni 2021 E. 3.4; 1B_292/2021 vom 17. Juni 2021 E. 3.4). Eine Ausweis- und Schriftensperre verbun- den mit einer Meldepflicht, wie sie der Beschwerdeführer erwähnt, vermögen der Gefahr des Untertauchens oder der Flucht nicht wirksam zu begegnen. Dem Be- schwerdeführer verbliebe innerhalb des Meldeintervalls genügend Zeit, um die rela- tiv kleinräumige Schweiz zu verlassen. Mit diesen Ersatzmassnahmen könnte ledig- 17 lich erreicht werden, dass eine Flucht rascher entdeckt würde (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 1B_358/2019 vom 5. August 2019 E. 4). Auch mit einer elektronischen Fussfessel kann die Flucht nur im Nachhinein festgestellt werden (BGE 145 IV 503 E. 3.3, Urteile des Bundesgerichts 1B_142/2021 vom 15. April 2021 E. 5 und 1B_574/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 6.2). Nach dem Gesagten erweisen sich weder Ausweis- und Schriftensperre verbunden mit einer Meldepflicht noch die elek- tronische Überwachung einer Eingrenzung als geeignet, der vorliegenden Fluchtge- fahr zu begegnen. 9.4 Nach dem Gesagten erweist sich die Anordnung von Untersuchungshaft unter Berücksichtigung der Kürzung der Haftdauer als verhältnismässig. 10. Der Beschwerdeführer dringt mit seinem Antrag um Aufhebung des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts und Entlassung aus der Untersuchungshaft insoweit durch, als das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft bis zum 5. Febru- ar 2026 angeordnet hat und die Haftdauer nunmehr um einen Monat gekürzt und die Untersuchungshaft bis zum 5. Januar 2026 angeordnet wird. Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen. 11. 11.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer ist mit seinem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids nicht durchgedrungen. Mit Blick auf die Kürzung der Haftdauer gilt der Beschwerdeführer aber als teilweise obsiegend. Ihm werden daher die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, zu zwei Dritteln, ausmachend CHF 1'000.00, auferlegt. Die Restanz trägt der Kanton Bern. 11.2 Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschwerdeführers für seine Auf- wendungen im Beschwerdeverfahren ist am Ende des Verfahrens durch die Staats- anwaltschaft oder das urteilende Gericht festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Im Umfang eines Drittels besteht für die im Beschwerdeverfahren entstandenen Auf- wendungen keine Rückzahlungspflicht, da der Beschwerdeführer in diesem Umfang nicht zu den Verfahrenskosten verurteilt wird (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO). 18 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Vom Verzicht der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland auf abschlies- sende Bemerkungen vom 5. Dezember 2025 wird Kenntnis genommen und gegeben. 2. Der Antrag auf Einholung eines Arztberichts von Dr. med. E.________, S.________(Krankenhausstation), wird definitiv abgewiesen. 3. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Regionalen Zwangs- massnahmengerichts Berner Jura-Seeland vom 10. November 2025 (ARR 25 160) wird aufgehoben, soweit dieses die Untersuchungshaft bis zum 5. Februar 2026 angeordnet hat. Die Untersuchungshaft wird bis zum 5. Januar 2026 angeordnet. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden zu zwei Dritteln, ausmachend CHF 1'000.00, dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Restanz, ausmachend CHF 500.00, trägt der Kanton Bern. 5. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. Die Rückzahlungspflicht des Beschwerdeführers entfällt im Umfang eines Drittels. 6. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (per Einschreiben) Mitzuteilen: - dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsi- dent R.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 8. Dezember 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lienhard Rechtsmittelbelehrung folgt auf der nächsten Seite! 19 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung ge- stellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 20