Bei der vorliegenden Begründungsdichte ist somit keine Verletzung der Begründungspflicht bzw. des rechtlichen Gehörs zu erkennen. Insoweit ist auch nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer nicht näher begründet, inwiefern sich die Staatsanwaltschaft willkürlich verhalten haben soll. 3.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.