je mit Hinweisen). 3.3 Vorliegend wird von der Staatsanwaltschaft ausführlich und sachlich begründet, weshalb die beantragten Beweise ihrer Meinung nach nichts am Beweisergebnis zu ändern vermögen und sie die entsprechenden Anträge im Einzelnen abgelehnt hat (siehe S. 2 und 3 der angefochtenen Verfügung; vgl. E. 2.3 hiervor). Darüber hinaus ist sie nicht verpflichtet, auf sämtliche Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen. Bei der vorliegenden Begründungsdichte ist somit keine Verletzung der Begründungspflicht bzw. des rechtlichen Gehörs zu erkennen.