Die Voraussetzungen für die ausnahmsweise Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft sind offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten ist. Die Frage, ob die Staatsanwaltschaft den Beweisanträgen hätte stattgeben müssen, ist folglich nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu beurteilen. 3. 3.1 Soweit der Beschwerdeführer eine Gehörsverletzung und ein willkürliches Verhalten der Staatsanwaltschaft rügt, indem diese die Ablehnung der Beweisanträge nicht rechtsgenüglich bzw. nicht nachvollziehbar begründet und sich nicht mit sei-