Soweit der Beschwerdeführer lediglich ausführt, weshalb die beantragten Einvernahmen seiner Ansicht nach für die Klärung des Sachverhalts relevant sind, vermag er nicht aufzuzeigen, inwiefern die Beweisanträge nicht ohne Rechtsnachteil zu einem späteren Zeitpunkt wiederholt werden könnten. 2.6 Die Voraussetzungen für die ausnahmsweise Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft sind offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten ist.