Im Weiteren übe die Staatsanwaltschaft ihr Ermessen willkürlich aus, wenn sie ohne sachliche Gründe auf relevante Beweiserhebungen verzichte. Schliesslich führt der Beschwerdeführer aus, weshalb die Aussagen der Zeugen entscheidend für die Klärung des Sachverhalts seien und weshalb durch sie neue Erkenntnisse zu erwarten seien. 2.5 Der Beschwerdeführer kommt seiner Begründungspflicht hinsichtlich eines drohenden Beweisverlusts bzw. Rechtsnachteils offensichtlich nicht nach. Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht ansatzweise begründet, dass ihm durch die Ablehnung der Zeugenbefragungen ein Beweisverlust drohen würde.