2.4 Dagegen macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass die Staatsanwaltschaft durch die Ablehnung der Beweisanträge seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]) und den Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 StPO) verletzt habe. Die Ablehnung der Zeugenbefragungen verstosse zudem gegen Art. 318 Abs. 2 StPO und gegen das Verbot der unzulässigen Beweisantizipation. Im Weiteren übe die Staatsanwaltschaft ihr Ermessen willkürlich aus, wenn sie ohne sachliche Gründe auf relevante Beweiserhebungen verzichte.