Betreffend dem Zeugen Dr. E.________ wurde nicht dargelegt, was er zum Kernsachverhalt sagen könnte. Vielmehr ist gestützt auf die kurz gehaltenen Ausführungen im Beweisantrag vom 22.09.2025 davon auszugehen, dass dieser lediglich allgemeine Feststellungen zum Verhalten von Frau A.________ machen könnte. Dies erbringt jedoch keine massgebenden Erkenntnisse in Bezug auf den Kernsachverhalt. Damit erweisen sich die beantragten Beweismassnahmen als unerheblich bzw. betreffen Tatsachen, die bereits erwiesen sind (Art. 318 Abs. 2 StPO).