3 Mit Blick auf die obigen Ausführungen, ist auch bei einer Befragung von D.________ nichts Wesentliches zu erwarten. Glaubhaft und nachvollziehbar hat die Beschuldigte, wie bereits ausgeführt wurde, schon vor dem Bekanntwerden des Strafverfahrens ohne Not korrigierend eingegriffen. Von der entsprechenden Erklärung der Beschuldigten, wonach von Gewaltandrohungen und nicht Gewaltanwendungen gesprochen wurde etc. ist daher auszugehen, dies auch ohne eine zusätzliche Befragung von Frau D.________. Betreffend dem Zeugen Dr. E._