Im Falle dies anders zu beurteilen sein sollte, wäre gestützt auf die glaubhaften Äusserungen der Beschuldigten jedenfalls der Wahrheitsbeweis erbracht. Zudem ist die Zeugenaussage eines Arbeitskollegen bzw. eines Freundes des Privatklägers notorischerweise, mit Vorsicht zu geniessen, da zu erwarten ist, dass man sich in solchen Situationen grundsätzlich zur Seite steht, was eine gewisse Antizipierung der Aussagen zulässt.