Es wurde kein Übel in Aussicht gestellt, sondern der Grund der Unterlassung von körperlicher Gewalt nur erklärt, was in gewisser Weise herabwürdigend zu verstehen ist, aber noch keine strafrechtliche Drohung und daher auch kein strafbares und damit ehrenrühriges Verhalten darstellt. Im Falle dies anders zu beurteilen sein sollte, wäre gestützt auf die glaubhaften Äusserungen der Beschuldigten jedenfalls der Wahrheitsbeweis erbracht.