Vor diesem Hintergrund erweisen sich die beantragten Zeugenbefragungen als irrelevant. Dies einerseits, weil wie soeben dargelegt wurde, der rechtserhebliche Sachverhalt bereits erstellt ist. Andererseits weil die angebliche Unterhaltung zwischen dem Privatkläger und F.________, nicht als Drohung im Sinne es StGB zu verstehen sei. Es wurde kein Übel in Aussicht gestellt, sondern der Grund der Unterlassung von körperlicher Gewalt nur erklärt, was in gewisser Weise herabwürdigend zu verstehen ist, aber noch keine strafrechtliche Drohung und daher auch kein strafbares und damit ehrenrühriges Verhalten darstellt.