Die Rechtsprechung bejaht einen solchen Nachteil, wenn eine konkrete Gefahr der Zerstörung oder des Verlusts von rechtserheblichen Beweismitteln besteht. Zu denken ist dabei etwa an die Einvernahme von Zeugen, die hochbetagt, schwer erkrankt oder im Begriff sind, das Land für längere Zeit zu verlassen (BGE 149 IV 205 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 7B_223/2023 vom 3. August 2023 E. 2.2; je mit Hinweisen). 2.3 Die Staatsanwaltschaft begründet die Ablehnung der Beweisanträge in der angefochtenen Verfügung wie folgt: […] Vor diesem Hintergrund erweisen sich die beantragten Zeugenbefragungen als irrelevant.