Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass abgelehnte Beweisanträge im Beschwerdeverfahren gegen die Einstellungsverfügung gerügt resp. erneut gestellt werden können (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 394 Bst. b und Art. 389 Abs. 3 StPO). Somit ist die Möglichkeit, abgelehnte Beweisanträge im Rahmen der Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung geltend zu machen, jener der Wiederholung abgelehnter Beweisanträge im erstinstanzlichen Hauptverfahren i.S.v. Art. 394 Bst. b StPO gleichwertig (Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 302 + 303 vom 28. Juli 2023 E. 2.2.1; BK 19 486 + 487 vom 26. November 2019 E. 4.2;