2.2 Anfechtungsobjekt ist die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 6. November 2025 betreffend die Ablehnung von Beweisanträgen im Sinne von Art. 318 Abs. 2 StPO. Solche Entscheide sind grundsätzlich nicht anfechtbar (Art. 318 Abs. 3 StPO und Art. 380 StPO). Der grundsätzliche Ausschluss der Anfechtbarkeit solcher Entscheide beruht auf der Überlegung, dass ein abgelehnter Beweisantrag gestützt auf Art. 318 Abs. 2 Satz 3 StPO im Hauptverfahren ohne Weiteres erneut gestellt werden kann. Er bezweckt somit die Verhinderung unabsehbarer Verfahrensverzögerungen