2. 2.1 Grundsätzlich kann gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). 2.2 Anfechtungsobjekt ist die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 6. November 2025 betreffend die Ablehnung von Beweisanträgen im Sinne von Art. 318 Abs. 2 StPO.