Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 25 552 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 (in Betrieb bis 31.12.2025) obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 4. Dezember 2025 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Hubschmid Volz Gerichtsschreiberin Ueltschi Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Beweisanträge (Ablehnung) Strafverfahren wegen übler Nachrede, evtl. Verleumdung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 6. November 2025 (BM 25 4264) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) ein Strafverfahren wegen übler Nachrede, evtl. Verleumdung. Mit Verfügung vom 6. November 2025 lehnte die Staatsanwaltschaft die Beweisanträge von C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ab. Dagegen erhob dieser am 16. November 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte Folgendes: 1.) Die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 6. November 2025 sei aufzuheben. 2.) Die Staatsanwaltschaft sei zu verpflichten, die folgenden Beweise zu erheben: - Befragung von D.________, Berufsbeiständin und Verfasserin des Berichts vom 15. Januar 2025; - E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie; - F.________, Polizist bei der Kantonspolizei Zürich. 3.) Der Beschwerde sei zu gewähren. 4.) Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatsanwaltschaft. Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf das Einholen einer Stellungnahme bzw. auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR. 311.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss. 2. 2.1 Grundsätzlich kann gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsan- waltschaft bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). 2.2 Anfechtungsobjekt ist die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 6. November 2025 betreffend die Ablehnung von Beweisanträgen im Sinne von Art. 318 Abs. 2 StPO. Solche Entscheide sind grundsätzlich nicht anfechtbar (Art. 318 Abs. 3 StPO und Art. 380 StPO). Der grundsätzliche Ausschluss der Anfechtbarkeit solcher Ent- scheide beruht auf der Überlegung, dass ein abgelehnter Beweisantrag gestützt auf Art. 318 Abs. 2 Satz 3 StPO im Hauptverfahren ohne Weiteres erneut gestellt werden kann. Er bezweckt somit die Verhinderung unabsehbarer Verfahrensverzö- gerungen (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezem- ber 2005, BBl 2006 1271 Ziff. 2.6.3.4; vgl. auch WIPRÄCHTIGER/HANS/STEINER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 18 zu Art. 318 StPO). Kann der Beweisantrag allerdings nicht ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden, ist gegen den ablehnenden Ent- scheid der Staatsanwaltschaft ausnahmsweise Beschwerde zulässig (Art. 394 Bst. b StPO e contrario). Daraus folgt jedoch nicht, dass gegen die Abweisung von Beweisanträgen stets Beschwerde geführt werden kann, wenn ein Gerichtsverfah- ren möglicherweise nicht stattfinden wird. Eine solche Auslegung hätte zur Folge, dass in Fällen, in denen die Staatsanwaltschaft den Parteien den bevorstehenden 2 Abschluss der Untersuchung mitteilt und eine (vollumfängliche oder teilweise) Ein- stellung des Verfahrens in Aussicht stellt, stets die Beschwerde zulässig wäre. Dies ist jedoch gerade nicht im Sinne des Gesetzgebers (Beschluss des Obergerichts des Kantons BK 23 302 + 303 vom 28. Juli 2023 E. 2.2.1 mit Hinweis). Entspre- chend lässt sich ein drohender Beweisverlust nach ständiger Rechtsprechung der Kammer nicht damit begründen, «dass es möglicherweise zu einer Einstellung des Verfahrens kommt» (statt vieler Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 302 + 303 vom 28. Juli 2023 E. 2.2.1 und BK 22 101 vom 17. August 2022 E. 2). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass abgelehnte Beweisanträge im Be- schwerdeverfahren gegen die Einstellungsverfügung gerügt resp. erneut gestellt werden können (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 394 Bst. b und Art. 389 Abs. 3 StPO). Somit ist die Möglichkeit, abgelehnte Beweisanträge im Rahmen der Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung geltend zu machen, jener der Wiederholung ab- gelehnter Beweisanträge im erstinstanzlichen Hauptverfahren i.S.v. Art. 394 Bst. b StPO gleichwertig (Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 302 + 303 vom 28. Juli 2023 E. 2.2.1; BK 19 486 + 487 vom 26. November 2019 E. 4.2; je mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_17/2013 vom 12. Fe- bruar 2013 E. 1.1). Weiter ist festzuhalten, dass der Nachweis des drohenden Rechtsnachteils dem Beschwerdeführer obliegt. Er hat einerseits zu begründen, weshalb der beantragte (und von der Staatsanwaltschaft abgelehnte) Beweis von entscheidender Bedeutung für das Verfahren ist und nicht unter Art. 139 Abs. 2 StPO fällt; andererseits muss er den Nachweis erbringen, dass ein Zuwarten mit der Beweisabnahme aller Voraussicht nach zu einem (definitiven) Beweisverlust führen würde (GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord- nung, 3. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 394 StPO mit Hinweisen; KELLER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, StPO, 3. Aufl. 2020, N. 3 zu Art. 394 StPO). Die Rechtsprechung bejaht einen solchen Nachteil, wenn eine konkrete Ge- fahr der Zerstörung oder des Verlusts von rechtserheblichen Beweismitteln besteht. Zu denken ist dabei etwa an die Einvernahme von Zeugen, die hochbetagt, schwer erkrankt oder im Begriff sind, das Land für längere Zeit zu verlassen (BGE 149 IV 205 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 7B_223/2023 vom 3. August 2023 E. 2.2; je mit Hinweisen). 2.3 Die Staatsanwaltschaft begründet die Ablehnung der Beweisanträge in der ange- fochtenen Verfügung wie folgt: […] Vor diesem Hintergrund erweisen sich die beantragten Zeugenbefragungen als irrelevant. Dies einer- seits, weil wie soeben dargelegt wurde, der rechtserhebliche Sachverhalt bereits erstellt ist. Anderer- seits weil die angebliche Unterhaltung zwischen dem Privatkläger und F.________, nicht als Drohung im Sinne es StGB zu verstehen sei. Es wurde kein Übel in Aussicht gestellt, sondern der Grund der Unterlassung von körperlicher Gewalt nur erklärt, was in gewisser Weise herabwürdigend zu verste- hen ist, aber noch keine strafrechtliche Drohung und daher auch kein strafbares und damit ehrenrüh- riges Verhalten darstellt. Im Falle dies anders zu beurteilen sein sollte, wäre gestützt auf die glaubhaf- ten Äusserungen der Beschuldigten jedenfalls der Wahrheitsbeweis erbracht. Zudem ist die Zeugen- aussage eines Arbeitskollegen bzw. eines Freundes des Privatklägers notorischerweise, mit Vorsicht zu geniessen, da zu erwarten ist, dass man sich in solchen Situationen grundsätzlich zur Seite steht, was eine gewisse Antizipierung der Aussagen zulässt. 3 Mit Blick auf die obigen Ausführungen, ist auch bei einer Befragung von D.________ nichts Wesentli- ches zu erwarten. Glaubhaft und nachvollziehbar hat die Beschuldigte, wie bereits ausgeführt wurde, schon vor dem Bekanntwerden des Strafverfahrens ohne Not korrigierend eingegriffen. Von der ent- sprechenden Erklärung der Beschuldigten, wonach von Gewaltandrohungen und nicht Gewaltanwen- dungen gesprochen wurde etc. ist daher auszugehen, dies auch ohne eine zusätzliche Befragung von Frau D.________. Betreffend dem Zeugen Dr. E.________ wurde nicht dargelegt, was er zum Kernsachverhalt sagen könnte. Vielmehr ist gestützt auf die kurz gehaltenen Ausführungen im Beweisantrag vom 22.09.2025 davon auszugehen, dass dieser lediglich allgemeine Feststellungen zum Verhalten von Frau A.________ machen könnte. Dies erbringt jedoch keine massgebenden Erkenntnisse in Bezug auf den Kernsachverhalt. Damit erweisen sich die beantragten Beweismassnahmen als unerheblich bzw. betreffen Tatsachen, die bereits erwiesen sind (Art. 318 Abs. 2 StPO). 2.4 Dagegen macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass die Staats- anwaltschaft durch die Ablehnung der Beweisanträge seinen Anspruch auf rechtli- ches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos- senschaft [BV; SR 101]) und den Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 StPO) verletzt habe. Die Ablehnung der Zeugenbefragungen verstosse zudem gegen Art. 318 Abs. 2 StPO und gegen das Verbot der unzulässigen Beweisantizipation. Im Weite- ren übe die Staatsanwaltschaft ihr Ermessen willkürlich aus, wenn sie ohne sachli- che Gründe auf relevante Beweiserhebungen verzichte. Schliesslich führt der Be- schwerdeführer aus, weshalb die Aussagen der Zeugen entscheidend für die Klärung des Sachverhalts seien und weshalb durch sie neue Erkenntnisse zu er- warten seien. 2.5 Der Beschwerdeführer kommt seiner Begründungspflicht hinsichtlich eines drohen- den Beweisverlusts bzw. Rechtsnachteils offensichtlich nicht nach. Es ist nicht er- sichtlich und wird auch nicht ansatzweise begründet, dass ihm durch die Ableh- nung der Zeugenbefragungen ein Beweisverlust drohen würde. Er macht insbe- sondere nicht geltend, dass es sich bei den Zeugen um hochbetagte, todkranke oder sich nur vorübergehend in der Schweiz aufhaltende Personen handelt, die umgehend einzuvernehmen sind (vgl. E. 2.2 hiervor). Soweit der Beschwerdeführer lediglich ausführt, weshalb die beantragten Einvernahmen seiner Ansicht nach für die Klärung des Sachverhalts relevant sind, vermag er nicht aufzuzeigen, inwiefern die Beweisanträge nicht ohne Rechtsnachteil zu einem späteren Zeitpunkt wieder- holt werden könnten. 2.6 Die Voraussetzungen für die ausnahmsweise Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft sind offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten ist. Die Frage, ob die Staatsanwaltschaft den Beweisanträgen hätte stattgeben müssen, ist folglich nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu beurteilen. 3. 3.1 Soweit der Beschwerdeführer eine Gehörsverletzung und ein willkürliches Verhal- ten der Staatsanwaltschaft rügt, indem diese die Ablehnung der Beweisanträge nicht rechtsgenüglich bzw. nicht nachvollziehbar begründet und sich nicht mit sei- 4 nen vorgebrachten Argumenten auseinandergesetzt habe, ist auf die form- und fristgerechte Beschwerde einzutreten. 3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des am Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erfor- derlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Entscheidend ist, dass die Be- gründung dergestalt abgefasst ist, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhe- re Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Über- legungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 141 III 28 E. 3.2.4; 139 IV 179 E. 2.2; 138 I 232 E. 5.1; je mit Hinweisen). 3.3 Vorliegend wird von der Staatsanwaltschaft ausführlich und sachlich begründet, weshalb die beantragten Beweise ihrer Meinung nach nichts am Beweisergebnis zu ändern vermögen und sie die entsprechenden Anträge im Einzelnen abgelehnt hat (siehe S. 2 und 3 der angefochtenen Verfügung; vgl. E. 2.3 hiervor). Darüber hinaus ist sie nicht verpflichtet, auf sämtliche Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen. Bei der vorliegenden Begründungsdichte ist somit keine Verletzung der Begründungspflicht bzw. des rechtlichen Gehörs zu erkennen. Insoweit ist auch nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer nicht näher begründet, inwiefern sich die Staatsanwaltschaft willkürlich verhalten haben soll. 3.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat er von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Da auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, sind der Beschuldigten keine entschädigungswürdigen Aufwände entstanden. 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Entschädigungen gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt G.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 4. Dezember 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Ueltschi i.V. Gerichtsschreiberin Lienhard Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 6