8.3 Die angeordnete Haftdauer erscheint auch angesichts der geplanten Ermittlungshandlungen (Analyse Mobiltelefone, Spurenauswertungen, Abklärungen zu sichergestelltem möglichen Deliktsgut; vgl. Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 24. November 2025 S. 2) als verhältnismässig. 8.4 Ersatzmassnahmen macht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zu Recht nicht geltend. Für die Beschwerdekammer sind denn auch keine Ersatzmassnahmen i.S.v. Art. 237 StPO ersichtlich, welche die vorliegend ausgeprägte Fluchtgefahr hinreichend zu bannen vermögen.