den Haftakten fehlt (lediglich eine E-Mail des Forensikers des Kantonsspitals Aarau an die damalige Verfahrensleitung vom 11. November 2025 ist vorhanden) und gerade die bekannt gewordenen Alias-Identitäten des Beschwerdeführers im Ausland durchaus für eine bereits vorhandene Volljährigkeit des Beschwerdeführers im Jahr 2023 sprechen. Selbst wenn man aber von einer Minderjährigkeit des Beschwerdeführers für dieses Delikt ausgeht, vermag dies die Verhältnismässigkeit der angeordneten Untersuchungshaft von insgesamt sieben Wochen nicht umzustossen. 8.3