stanzlichen Verfahrens KZM 25 2323 zwar keine Vorstrafen zeigt, eine Interpol- Anfrage der Polizei jedoch diverse strafrechtlich relevante Vorgänge des Beschwerdeführers im Ausland ergeben hat (vgl. E-Mail der Polizei an die Staatsanwaltschaft vom 2. Dezember 2025). Wenn der Beschwerdeführer zum angeblichen Delikt aus dem Kanton Waadt im Jahr 2023 ausführt, er sei damals noch nicht volljährig gewesen, sodass die diesbezüglich zu erwartende Strafe unter dem Gesichtspunkt des Jugendstrafrechts zu würdigen sei, ist dies aufgrund der Aktenlage für die Beschwerdekammer nicht abschliessend klar, zumal das Altersgutachten in