___ (Ortschaft)), des Einbruchdiebstahls (8. Oktober 2023 in H.________(Ortschaft)) sowie der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts vor. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist mit Blick auf diese Delikte die vorinstanzlich befristete Haftdauer von insgesamt sieben Wochen (Festnahme am 7. November 2025, vorinstanzliche Haftverlängerung bis am 26. Dezember 2025) mit der im Falle einer Verurteilung konkret zu erwartenden Strafe vereinbar und insofern verhältnismässig. Dies gilt umso mehr als der Strafregisterauszug in den Haftakten des vorin-