(Ortschaft) verdächtigt, den er nur wenige Tage vor dem Vorfall in E.________ (Ortschaft) begangen haben soll, und sei bereits im Jahr 2023 in der Schweiz deliktisch aktiv gewesen. 8.2.3 Es ist nicht im Haftprüfungsverfahren zu klären, welche Sanktion konkret strafangemessen ist, sondern lediglich eine Prognose anhand der konkreten Verhältnisse für die Prüfung einer allfällig drohenden Überhaft zu stellen. Wie erwähnt (E. 6.7. oben), liegt gegen den Beschwerdeführer ein dringender Tatverdacht des Hausfriedensbruchs (7. November 2025 in E._____