8.2 8.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, vor dem Hintergrund der eher geringfügigen Vorwürfe der AIG-Widerhandlungen sowie des Hausfriedensbruchs sei eine Untersuchungshaft grundsätzlich nicht verhältnismässig. Zudem würde die zu erwartende Strafe zumindest im Bereich der von der Vorinstanz verfügten Haftdauer von sechs Wochen liegen. 8.2.2 Die Staatsanwaltschaft entgegnet, eine auf rund sechs Wochen beschränkte Untersuchungshaft entspreche rund 45 Strafeinheiten und diese Strafe sei selbst bei Einstellung des Verfahrens wegen Raubes mehr als nur angemessen für die Straftaten des Beschuldigten.