66a Abs. 1 Bst. c StGB, womit dies nicht als Indiz für die Fluchtgefahr ausgelegt werden kann. Nichtsdestotrotz ergibt sich nach dem Gesagten aufgrund der gesamten Lebensumstände des Beschwerdeführers eine ausgeprägte Fluchtgefahr, zumal der Beschwerdeführer aktenkundig Fluchtabsichten geäussert hat. 7.4 Dass das Zwangsmassnahmengericht den weiteren Haftgrund der Kollusionsgefahr, obwohl von der Staatsanwaltschaft im Haftantrag geltend gemacht, nicht mehr geprüft hat, stellt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Genannter Haftgrund blieb eben gerade ungeprüft, was sich nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers auswirkt.