Darüber hinaus hat er kein Wohndomizil hier und muss als mittellos betrachtet werden. Weiter hat er sich gegenüber der Jugendanwaltschaft dahingehend geäussert, dass er die Schweiz verlassen und nach Luxemburg zurückkehren will (Hafteinvernahme Beschwerdeführer vom 8. November 2025 S. 3 unten). Nach dem zuvor Erwogenen fällt zwar der dringende Tatverdacht bezüglich des Raubes weg (vgl. E. 6.5 oben) und dem Beschwerdeführer droht aufgrund der übrigen Delikte keine allzu schwere Sanktion und insbesondere entgegen der Vorinstanz keine Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 1 Bst.