Der Beschwerdeführer ist mauretanischer Staatsangehöriger und befand sich zum Zeitpunkt seiner Anhaltung am 7. November 2025 erst seit rund drei Wochen in der Schweiz (Einreise gemäss eigener Aussage am 20. Oktober 2025; Einvernahme Beschwerdeführer vom 22. Oktober 2025 Z. 38), wobei er vorher in Italien, Belgien und Luxemburg gelebt haben will. Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz weder über familiäre, soziale oder wirtschaftliche Kontakte noch einen gesicherten Aufenthaltsstatus. Darüber hinaus hat er kein Wohndomizil hier und muss als mittellos betrachtet werden.