Das Zwangsmassnahmengericht erwog im angefochtenen Entscheid KZM 25 2323 zur Fluchtgefahr Folgendes (E. 2.2. des Entscheids): Der Beschuldigte ist mauretanischer Staatsangehöriger. Gemäss eigenen Aussagen befindet er sich erst sei wenigen Taten in der Schweiz, während er sich zuvor in Italien, Belgien und in Luxemburg aufgehalten habe. Vertiefte familiäre, soziale oder wirtschaftliche Bezüge des Beschuldigten zur Schweiz sind nicht erkennbar. Zudem verfügt der Beschuldigte in der Schweiz über kein Wohndomizil.