BetmG i.V.m. Art. 103 Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB; SR 311.0]). 6.7 Zusammengefasst besteht gegen den Beschwerdeführer ein dringender Tatverdacht bezüglich des Hausfriedensbruchs, der Widerhandlungen gegen das AIG 8 und des Einbruchdiebstahls, nicht jedoch bezüglich des Raubes und der Sachbeschädigung.