Bezeichnenderweise ist weder in der Eröffnungsverfügung der Jugendanwaltschaft noch im Haftanordnungsentscheid der Jugendanwaltschaft vom 8. November 2025 von einer Sachbeschädigung die Rede. Der Verweis der Staatsanwaltschaft auf diesbezüglich noch ausstehende Ermittlungen ist offensichtlich unbehilflich. Die dem Beschwerdeführer ansonsten vorgeworfenen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Besitz und Konsum von Haschisch sind für die Überprüfung der Rechtmässigkeit der Haftverlängerung nicht relevant, da es sich lediglich um Übertretungen handelt (Art. 19a Ziff. 1 BetmG i.V.m.