Mit der Verteidigung ergibt sich rein aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in einer ihm fremden Liegenschaft angehalten wurde, noch kein Verdacht auf eine Sachbeschädigung, da es sich um ein leerstehendes Gebäude handelte und sich der Beschwerdeführer deshalb möglicherweise auch ohne eine Sachbeschädigung Zutritt zu diesem verschafft haben konnte. Bezeichnenderweise ist weder in der Eröffnungsverfügung der Jugendanwaltschaft noch im Haftanordnungsentscheid der Jugendanwaltschaft vom 8. November 2025 von einer Sachbeschädigung die Rede.