DNA-Spur übereinstimmt (vgl. Vorhalt Einvernahme Beschwerdeführer vom 28. November 2025 Z. 91 ff.). Demgegenüber sind mit der Vorinstanz und dem Beschwerdeführer den Haftakten nicht genügend Hinweise für die Begründung eines dringenden Tatverdachts der Sachbeschädigung zu entnehmen. Ausser einem indirekten Vorhalt, wonach im Gebäude, in welchem der Beschwerdeführer angehalten wurde, ein Fenster beschädigt worden sei (Einvernahme Beschwerdeführer vom 7. November 2025 Z. 132 ff.), findet sich diesbezüglich nichts in den Akten.