Dasselbe gilt hinsichtlich der vorgeworfenen Widerhandlungen gegen das AIG. Hier ergibt sich – wie die Vorinstanz zu Recht erwog – der dringende Tatverdacht der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthaltes durch den Umstand, dass der Beschuldigte in die Schweiz einreiste und sich hier aufhält, ohne über das für mauretanische Staatsangehörige notwendige Visum zu verfügen (vgl. dazu auch den polizeilichen Anzeigerapport vom 6. November 2025 und die Einvernahme mit dem Beschwerdeführer vom 22. Oktober 2025).