_ (Ortschaft), bereits dadurch, dass der Beschwerdeführer in eben dieser leerstehenden Liegenschaft am Morgen des 7. Novembers 2025 von der Polizei angehalten wurde. Der Beschwerdeführer zeigte sich diesbezüglich denn auch geständig (Einvernahme Beschwerdeführer vom 7. November 2025 Z. 60 ff.) und die Verteidigung bestreitet das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts nicht. Dasselbe gilt hinsichtlich der vorgeworfenen Widerhandlungen gegen das AIG.