7 ebenfalls nicht geeignet, im aktuellen Ermittlungsstadium einen hinreichend dringenden Tatverdacht zu begründen. 6.6 Hinsichtlich der weiteren dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte gilt es zu differenzieren: Mit der Vorinstanz ergibt sich ein dringender Tatverdacht bezüglich Hausfriedensbruchs, begangen an der G.________ (Strasse) in E.________ (Ortschaft), bereits dadurch, dass der Beschwerdeführer in eben dieser leerstehenden Liegenschaft am Morgen des 7. Novembers 2025 von der Polizei angehalten wurde.