Allein die Tatsache, dass er einigermassen auf das Signalement des Täters passt und am Morgen nach dem angeblichen Raubüberfall rund 2.3 km vom Tatort entfernt angehalten werden konnte, reicht nicht aus, um einen dringenden Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer zu begründen. Soweit die Staatsanwaltschaft ausführt, die eingeleiteten Ermittlungen, namentlich die Analyse der Mobiltelefone der tatverdächtigen Personen und der Spurenträger von der Kleidung des Opfers und dem sichergestellten Rucksack, würden den Tatverdacht bestätigen oder widerlegen, mag dies zutreffen, ist jedoch