Nach dem Gesagten lassen sich den Haftakten keine Umstände entnehmen, die hinsichtlich des Raubsachverhalts einen dringenden Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer begründen könnten. Allein die Tatsache, dass er einigermassen auf das Signalement des Täters passt und am Morgen nach dem angeblichen Raubüberfall rund 2.3 km vom Tatort entfernt angehalten werden konnte, reicht nicht aus, um einen dringenden Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer zu begründen.