_» aufgehalten haben und dies mit dem Stempel an seinem Handgelenk belegen will (Einvernahme Beschwerdeführer vom 7. November 2025 Z. 35 ff.). Wie es sich damit genau verhält, kann – jedenfalls derzeit – offenblieben. In örtlicher Hinsicht passt die Anwesenheit im «J.________» jedenfalls zur Anhaltung an der G.________ (Strasse), welche zwar rund 1.4 km entfernt, jedoch vom Stadtzentrum aus gesehen in derselben Richtung liegt. 6.5.3 Nach dem Gesagten lassen sich den Haftakten keine Umstände entnehmen, die hinsichtlich des Raubsachverhalts einen dringenden Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer begründen könnten.