Dass sich der Beschwerdeführer innert der wenigen Stunden zwischen dem angeblichen Raubüberfall und seiner Anhaltung der fraglichen Goldhalskette bereits entledigt oder diese – wie die Staatsanwaltschaft implizit vorgebracht – gegen Betäubungsmittel eingetauscht haben könnte, erscheint zwar nicht ausgeschlossen, ändert aber nichts daran, dass das Fehlen des Deliktsguts in den Effekten des Beschwerdeführers als Entlastungsindiz gewertet werden muss. Schliesslich gilt es zu würdigen, dass sich der Beschwerdeführer gemäss eigener Aussage zur Tatzeit im Nachtklub «J.________» aufgehalten haben