vgl. Einvernahme Opfer vom 13. November 2025 Z. 487-489), ist indessen darunter nicht zu finden. Dass sich der Beschwerdeführer innert der wenigen Stunden zwischen dem angeblichen Raubüberfall und seiner Anhaltung der fraglichen Goldhalskette bereits entledigt oder diese – wie die Staatsanwaltschaft implizit vorgebracht – gegen Betäubungsmittel eingetauscht haben könnte, erscheint zwar nicht ausgeschlossen, ändert aber nichts daran, dass das Fehlen des Deliktsguts in den Effekten des Beschwerdeführers als Entlastungsindiz gewertet werden muss.