Des Weiteren wurden in den Effekten des Beschwerdeführers bei seiner Anhaltung zwar diverse Schmuckstücke sichergestellt (vgl. Vorhalte Einvernahme Beschwerdeführer vom 7. November 2025 Z. 160 ff.), eine Halskette, wie sie vom Opfer beschrieben wurde («einfache, schmale Goldhalskette mit einem Schlangenanhänger mit Rubinaugen»; vgl. Einvernahme Opfer vom 13. November 2025 Z. 487-489), ist indessen darunter nicht zu finden.