Keines davon passt allerdings auf die (sehr vage) Beschreibung des Opfers, das sich im Übrigen nicht einmal sicher ist, dass der «spitze Gegenstand», mit welchem er bedroht worden sein soll, tatsächlich ein Messer gewesen ist (Einvernahme Opfer vom 13. November 2025 Z. 304 und 312). Des Weiteren wurden in den Effekten des Beschwerdeführers bei seiner Anhaltung zwar diverse Schmuckstücke sichergestellt (vgl. Vorhalte Einvernahme Beschwerdeführer vom 7. November 2025 Z. 160 ff.), eine Halskette, wie sie vom Opfer beschrieben wurde («einfache, schmale Goldhalskette mit einem Schlangenanhänger mit Rubinaugen»;