Zwar wurden in den Effekten des Beschwerdeführers zwei Messer (zum einen mit holzigem Griff und goldener Farbe, zum anderen pinkfarben) sichergestellt, wobei der Beschwerdeführer nur das pinkfarbene als seines anerkennt (Einvernahme Beschwerdeführer vom 7. November 2025 Z. 273 und 288). Keines davon passt allerdings auf die (sehr vage) Beschreibung des Opfers, das sich im Übrigen nicht einmal sicher ist, dass der «spitze Gegenstand», mit welchem er bedroht worden sein soll, tatsächlich ein Messer gewesen ist (Einvernahme Opfer vom 13. November 2025 Z. 304 und 312).