6.5.2 Mit dem Beschwerdeführer sind auch sonst keine Umstände ersichtlich, welche geeignet wären, einen dringenden Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer bezüglich des Raubes zu begründen. Zwar wurden in den Effekten des Beschwerdeführers zwei Messer (zum einen mit holzigem Griff und goldener Farbe, zum anderen pinkfarben) sichergestellt, wobei der Beschwerdeführer nur das pinkfarbene als seines anerkennt (Einvernahme Beschwerdeführer vom 7. November 2025 Z. 273 und 288).