6 November 2025 den Beschwerdeführer als Täter faktisch ausschloss, indem er aufgrund mehrerer Attribute (Statur, Haare) zum Schluss kam, dieser passe nicht. In diesem Zusammenhang ist auch auf den polizeilichen Anzeigerapport vom 14. November 2025 zu verweisen, worin ebenfalls festgehalten wird, der Beschwerdeführer habe nicht zweifelsfrei als Täter identifiziert werden können, insbesondere stimme die Grösse des Beschwerdeführers nicht mit der Signalementsangabe vom Opfer überein (Anzeigerapport vom 14. November 2025 S. 5 unten). 6.5.2