Zwar nannte das Opfer den Beschwerdeführer beim ersten Fotobogen, distanzierte sich allerdings bei der Konfrontation mit beiden Fotodokumentationen von dieser ersten Aussage und nannte zwei andere Personen als mögliche Täter, wobei die Sicherheit gemäss Opfer nur lediglich 60% beträgt. Diese nur eingeschränkte Sicherheit ist zwar anhand der tatsächlichen Gegebenheiten zum Zeitpunkt des Raubüberfalls (schlechte Lichtverhältnisse, dynamisches Geschehen, Alkoholisierung des Opfers [vgl. Einvernahme Opfer vom 7. November 2025 Z. 35]) nachvollziehbar